Allgemeine Notfallmaßnahmen
Den Notruf für Feuerwehr und Rettungsdienst erreichen Sie in Deutschland und Europa unter der 112.
Sie müssen dabei keine Landes- oder Ortsvorwahl wählen.
Der Notruf ist vom Festnetz oder Mobiltelefon erreichbar, auch wenn Sie kein Guthaben auf Ihrem Telefon haben oder die PIN-Nummer vom Mobiltelefon nicht kennen. Sie haben hierbei sogar die Möglichkeit per Sprachassistenten, wie "Hey Siri" oder "Hey Google" einen Notruf sprachgesteuert auszuführen.
Zusätzlich können Sie den Notruf in modernen Autos über die SOS-Taste oder die Notruf-Taste in Ihrem Fahrzeug auslösen.
Eine weitere Möglichkeit den Notruf abzusetzen, ist über die öffentlichen Telefonzellen der Deutschen Post AG und der Telekom. Hierbei benötigen Sie weder eine Telefonkarte noch Kleingeld.
Auch können Sie einen Notruf per Fax oder teilweise über einige Apps absetzen. Diese Möglichkeiten wurden im Rahmen der Barrierefreiheit geschaffen.
Welche Fragen Ihnen genau gestellt werden, lässt sich nicht pauschal sagen, da die Leitstellen in Deutschland je nach Sachverhalt standarisierte Abfragen verwenden.
Die wichtigsten Fragen sind und bleiben aber die sogenannten W-Fragen:
Wo ist der Notfall?
Was ist passiert? (grundsätzlich zur Unterscheidung, ob Feuerwehr oder Rettungsdienst benötigt wird)
Welche Art von Verletzung?
Wie viele Verletzten?
Bitte wundern Sie sich nicht, wenn die Leitstelle weitere Fragen abfragt. Paralell zu der Abfrage wird bereits ein Rettungsmittel alarmiert. Die Leitstelle versucht aber mittels verschiedener Fragen den Zustand des Betroffenen so gut wie möglich zu erforschen, um einerseits Ihnen bestmögliche Unterstützung zu bieten, aber auch um dem Rettungsmittel vorab wichtige Informationen zukommen zu lassen.
Ja und Nein.
Die Integrierten Leitstellen in Deutschland haben grundsätzlich die technischen Möglichkeiten eine telefonische Ortung durchzuführen, jedoch stehen dieser Ortung datenschutzrechtliche Grundlagen gegenüber, weswegen eine Ortung derzeit nicht zulässig wäre.
Folgt.
Eine Rettungsgasse muss immer dann gebildet werden, wenn es auf einer mehrspurigen Außerortsstraße zu einer Staubildung (also stockendem Verkehr) kommt.
Die Rettungsdecke hat eine goldene und eine silberne Seite als Reflektionshilfe für den Wärmeerhalt.
Grundsätzlich hat man bisher gesagt, dass die silberne Seite nach innen und die goldene Seite nach außen gerichtet, die körpereigene Wärme zurückstrahlt und somit einen besseren Wärmeerhalt bietet. Hingegen, wenn die silberne Seite nach außen gerichtet ist, ein sogenannter Hitzeschutz entsteht, da die Sonneneinstrahlung reflektiert wird.
Man hat jedoch festgestellt, dass der Temperaturunterschied zwischen den beiden Seiten minimalistisch ist und somit für die Erste Hilfe vernachlässigt werden kann.
Rettungsdecken haben einen zusätzlichen Effekt, denn sie sind wind- und wasserdicht.
Außerdem bieten Sie mit der jeweiligen Farbgebung eine bessere Möglichkeit der Sichtbarkeit. Das bedeutet, dass in Bergregionen, insbesondere wenn Schnee liegt, die goldene Seite nach außen gewandt werden soll, da diese aus der Luftperspektive besser zu erkennen ist.
Wiederbelebung & Defibrillation
Ja.
In Deutschland besteht nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) die Pflicht zur zumutbaren Hilfeleistung. Das bedeutet, wer Hilfe grundsätzlich erwarten lässt und Hilfe leisten kann, muss handeln. Das Handeln kann hierbei der Notruf, das Absichern sowie jegliche weitere Erste-Hilfe-Maßnahme sein. Dies umfasst auch die Wiederbelebung.
Wer nun jedoch denkt, dass jeder jedem wiederbeleben muss (einschließlich der Beatmung), der irrt. Die "Zumutbarkeit" differnziert hier die Handlung, sodass ein Helfer einer fremden Person nicht zwingend eine Mund-zu-Mund-Beatmung geben muss. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann diese auf Grund des Risikos der Ansteckung gemindert sein, sodass dies dann nicht zumutbar wäre.
In jedem Fall ist es aber zumutbar eine Herzdruckmassage auszuführen.
Bei der Wiederbelebung eines erwachsenen Menschen sollte ca. 1/3 des Brustkorbes gedrückt werden. Dies bedeutet bei den meisten Erwachsenen eine Tiefe von ca. 5-6 cm.
Die Wiederbelebung wird in einem Zyklus von 30 Herzdruckmassagen zu 2 Beatmungen durchgeführt. Insgesamt soll die Wiederbelebung in einem Rhythmus von 100-120 Mal pro Minute erfolgen. Dies entspricht oftmals einigen bekannten Songs.
Wenn es bei der Wiederbelebung zu einem Knacken am Brustkorb kommt, kann dies ein sogenannter "Rippenbruch" sein.
Dabei bricht jedoch nicht die Rippe an sich, sondern der Knorpel, welcher das Brustbein mit der Rippe verbindet. Dieser ist grundsätzlich nicht spitz und scharfkantig, wodurch es zu keinen weiteren inneren Verletzungen kommen kann. Das sogenannte Rippenbrechen während der Wiederbelebung ist natürlich und kommt geläufig vor.
Machen Sie sich hierbei keine Gedanken und fühlen Sie die Wiederbelebungsmaßnahmen ungehindert fort.
Die Wiederbelebung sollte in jedem Fall immer so lange ohne Unterbrechungen durchgeführt werden, bis eine der folgenden Situationen eintritt:
Person zeigt wieder klare Lebenszeichen (normale Atmung, Husten oder Bewegung)
professionelle Hilfe (Rettungsdienst/Notarzt/Feuerwehr) übernimmt und weist Sie an, aufzuhören
die Umgebung wird gefährlich (Eigenschutz vor Fremdschutz), zum Beispiel durch einen Brand oder Rauchentwicklung
Sie sind erschöpft und körperlich nicht mehr in der Lage zu drücken und es steht kein weiterer Helfer zur Verfügung.
Versuchen Sie so lang wie möglich durchzuhalten und umstehende Passanten zur Hilfe zu animieren. Nur so retten Sie ggf. das Leben der betroffenen Person.
Nein. Ein Muss zur Beatmung besteht bei der Wiederbelebung nicht, da man seit der Corona-Pandemie auf Grund von Ansteckungsgefahr und Ekelfaktor davon abgesehen hat. Nichtsdestotrotz entsteht - allein durch die Herzdruckmassage - kein ausreichender Sauerstoffaustausch, sodass dass durch die Herzdruckmassage transportierte Blut nicht ausreichend Sauerstoff beinhaltet und es dennoch zum Absterben der Zellen, insbesondere im Gehirn führt, was zu nachhaltigen Schäden führt.
Eine Beatmung wird daher in Fachkreisen empfohlen, insbesondere aus dem Grund, dass die meisten Wiederbelebungen im häuslichem Umfeld geschehen.
Wenn man sich jedoch bei einer Beatmung ekelt, dann gibt es verschiedene Hilfsmöglichkeiten:
zum Beispiel ein Face-Shield, welches eine Plastikfolie mit einem Beatmungsfilter darstellt und dadurch einen Schutz für Sie als Helfenden bietet
Diese Face-Shielts gibt es im praktischen Schlüsselanhängerformat im Internet oder in einigen Apotheken zu kaufen.
Zusätzlich sind solche Beatmungstücher auch in öffentlichen Defibrillatoren und in betrieblichen Verbandkästen (ab 2024) zu finden.
Eine Beatmung muss aber nicht druchgeführt werden, wenn einer der folgenden Kriterien zutrifft:
der Betroffene hat eine Blutung im Mund-Rachen-Raum
der Betroffene hat erbrochen
Grundsätzlich sollte immer - sofern verfügbar - ein Defibrillator angewandt werden, da dieser die Wiederbelebung unterstützt und die Wiederbelebungschancen um bis zu 70% erhöhen kann.
Folgt.
Einen Defibrillator finden Sie an verschiedenen Orten, welche mit dem internationalen Zeichen (grünes Schild mit einem Herz und einem Blitz) gekennzeichnet sind.
In Deutschland besteht derzeit für Unternehmen und Behörden sowie sonstige öffentlich zugängliche Bereiche keine gesetzliche Verpflichtung, solche Defibrillatoren vorzuhalten.
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Weitere Fragestellungen
Um die Atemkontrolle bei einer Person durchzuführen muss diese in der Rückenlage auf einem flachen Untergrund liegen. Anschließend fassen Sie mit einer Hand an das Kinn und mit der anderen Hand an die Stirn des Betroffenen und neigen den Kopf so weit nach hinten, wie möglich.
Gehen Sie dann mit Ihrem Kopf über den Kopf des Betroffenen und richten den Blick in Richtung Brustkorb des Betroffenen.
Achten Sie exakt 10 Sekunden auf das Atemgeräusch (hören), die Ausatemluft (fühlen) und die möglichen Brustkorbbewegungen (sehen).
Innerhalb dieser 10 Sekunden sollten Sie eine regelmäßige Atmung erkennen.
Unter Berücksichtigung, dass ein normal-wacher Mensch ca. 10-20 Atemzüge pro Minute hat, sollten Sie innerhalb dieser 10 Sekunden mindestens 2, besser 3 Atemzüge feststellen.
Stellen Sie eine Atmung fest, legen Sie den Betroffenen in die Stabile Seitenlage. Bei keiner Atmung führen Sie die Herz-Lungen-Wiederbelebung durch.
Das Bewusstsein einer Person prüfen Sie, in dem Sie die Person bereits mit ein wenig Abstand laut und deutlich ansprechen. Reagiert die Person auf die Ansprache nicht, fassen Sie die Person vorsichtig an den Schultern und rütteln Sie eine am Boden liegende Person leicht.
Reagiert die Person weiterhin nicht, prüfen Sie die Atmung der Person.
Das aus dem Film und Fernsehen bekannte typische mit flacher Hand auf die Wangen einer Person zu schlagen, um zu prüfen, ob die Person noch reagiert, ist zwar theoretisch möglich, aber aus mehreren Gründen nicht praktikabel.
Einerseits stellt das Schlagen mit der flachen Hand eine Körperverletzung an der betroffenen Person dar und kann rechtliche Konsequenzen haben, da Sie dies vorsätzlich herbeigeführt haben.
Zudem ist das Schlagen mit der flachen Hand ein schwerer Schmerzreiz, der die Person erwecken könnte, wenn diese beispielsweise stark-schläfrig war, und dies könnte zu einer möglichen Aggressivität gegen den Helfenden führen.
Führen Sie daher die Bewusstseinskontrolle immer nur so durch, wie Sie es im Erste-Hilfe-Kurs gelernt haben.
Die Stabile Seitenlage ist erforderlich, wenn eine hilfebedürftige Person bewusstlos ist und eine normale Atmung hat. Ziel mit der Seitenlage ist es, die Atemwege frei zu halten.
Personen, die keine normale Atmung haben, werden nicht in die stabile Seitenlage gelegt, sondern mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung wiederbelebt.
Ja und Nein.
Bei einem wachen und ansprechbaren Motorradfahrer, kann der Helm angezogen bleiben, es sei denn, der Motorradfahrer möchte, dass der Helm abgenommen wird.
Dies kann durchaus der Fall sein, da aufgrund des Unfallmechanismuses kann es zum Drücken oder zu einem Bekemmtheitsgefühl kommen. Versuchen Sie, den Motorradfahrer anzuleiten oder bei der Helmabnahme vorsichtig zu unterstützen.
Bei einem bewusstlosen Motorradfahrer, welcher nicht auf Ansprache und Anfassen reagiert, muss der Helm zwingend abgenommen werden, um die Atmung des Motorradfahrers prüfen zu können. Der Motorradhelm verhindert hier das Überstrecken des Halses, sodass die Atmung nicht geprüft werden kann und die Zunge in den Rachen fällt, wodurch eine akute Erstickungsgefahr besteht.
Die Angst hierbei einen Fehler zu machen, ist jedoch sehr groß, aber meistens unbegründet. Die Helmabnahme sorgt für eine Streckung der Wirbelsäule und verursacht damit keine zusätzlichen Gefahren. Meist ist aber bereits durch den Unfallmeachnismus zuvor eine Schädigung an der Wirbelsäule entstanden, welche durch die Streckung (also die Helmabnahme) nicht verschlechtert wird. Mit der Helmabnahme retten Sie Leben!
Verletzungen & Verbände
Steriles Verbandmaterial ist grundsätzlich in gewachstem Papier verpackt. Ob dieses einseitig oder vollständig in Papier verpackt ist, ist dabei unerheblich. Zusätzlich können Sie steriles Material an der Aufschrift "STERILE" erkennen.
Im betrieblichen Bereich dürfen Sie als Ersthelfender Wunden nicht desinfizieren, da Desinfektionsmittel grundsätzlich als Medizinprodukt und Arzneimittel angesehen werden. Zudem können Sie als Ersthelfender nicht wissen, ob der Betroffene durch die Desinfektion Schmerzen verspüren wird oder ggf. allergisch auf das Mittel reagieren könnte. Daher ist die Desinfektion im betrieblichen Bereich untersagt.
Im privaten Bereich können Sie grundsätzlich eine Desinfektion der Wunde mit einem geeigneten Wunddesinfektionsmittel durchführen, aber beachten Sie auch hier, dass Sie nicht einschätzen können, wie die betroffene Person reagieren wird.
Lassen Sie daher die Wunde lieber abtrocknen und schützen Sie die Wunde mit einer sterilen Wundauflage vor dem weiteren Eindringen von Krankheitserregern. Sollten Sie unsicher sein, suchen Sie zeitnah Ihren Hausarzt auf.
Grundsätzlich spricht aus dem rechtlichen Aspekt nichts dagegen, denn Wasser ist kein Medizinprodukt und auch kein Arzneimittel. Aber hier sollte dennoch vorsichtig gehandelt werden. Einerseits ist Wasser nicht immer steril und kann dennoch Krankheitserreger in eine Wunde einbringen. Zugleich kann der Wasserstrahl aber auch die Wassertemperatur Schmerzen beim Betroffenen herbeiführen oder die Wunde ggf. verschlechtern und vergrößern.
Daher wird grundsätzlich keine Reinigung bzw. kein Spülen mit Wasser empfohlen.
Falls Sie doch mal Schmutz in der Wunde haben sollten, besteht die Möglichkeit mit einem leichten Wasserfluss (dem der einem Auswringen eines Schwamms entspricht) vorsichtig oberhalb der Wunde beginnend, sodass dieser Wasserfluss vorsichtig und leicht über die Wunde läuft mit Wasser (am Besten aus der Flasche) zu spülen.
Art und Menge des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Mitarbeitenden in Unternehmen und den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen. Jedoch können auch organisatorische Aspekte wie z.B. räumliche Gegebenheiten eine Rolle spielen. In der betrieblichen Praxis hat es sich bewährt, z.B. Ersthelfer/-innen mit einer regelmäßigen Überprüfung der Inhalts der Verbandkästen zu betrauen. Insbesondere diese Personen haben gewöhnlich einen guten Überblick über den Verbrauch an Erste-Hilfe-Material und können bedarfsbezogen das Auffüllen veranlassen.
Medikamentengabe
Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind ausgebildete Laien, die erste Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Erste Hilfe durch Laien ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen, zu denen auch das Verabreichen von Medikamenten gehört. Daher ist die Gabe von Medikamenten an eine verletzte bzw. erkrankte Person durch betriebliche Ersthelfer grundsätzlich nicht vorgesehen.
Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine hilfsbedürftige Person ein verschriebenes Medikament für die vorliegende Situation verordnet bekam. Dies könnte z.B. ein Bedarfsmedikament bei einem Asthmatiker, Herzpatienten oder Diabetiker sein. In diesem Falle kann die Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Erste-Hilfe-Situationen angemessen erscheinen und der Ersthelfende kann die betroffene Person bei der Anwendung bzw. Einnahme unterstützen. Dies ließe sich als Assistenz bei der Anwendung verordneter Notfallmedikamente bezeichnen, und nicht als Gabe von Notfallmedikamenten.
Eine Unterstützung bei der Medikamenten-Anwendung wäre daher im Einzelfall zu entscheiden, wobei immer folgende Bedingungen erfüllt sein müssten:
Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht der Ersthelfende, sondern vorab der Arzt. Bei Kindern muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigen zur Gabe des Medikaments vorliegen. Bei Erwachsenen gibt es entweder eine schriftliche Vereinbarung oder die betroffene Person erteilt im Notfall eine eindeutige Anweisung zur Anwendung der Medikamente.
Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin ist unterwiesen (ggf. trainiert) im Umgang mit der Medikamentengabe oder wird von der betroffenen Person im Notfall eindeutig angeleitet.
Dabei sind selbstverständlich die Einnahmevorschriften, Höchstdosis und mögliche Fehlanwendungen etc. zu beachten. Die Verantwortung bleibt bei der betroffenen Person. Im betrieblichen Kontext ist in jedem Falle der Rat des Betriebsarztes einzuholen.
Verbandbuch und Dokumentation
Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung oder Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- beziehungsweise aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn zum Beispiel Spätfolgen eintreten sollten. Ferner stellen die Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen auch eine Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen dar, die vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind. Dazu bietet es sich an, die Dokumentationen regelmäßig in der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses zu bewerten.
Folgt.
Folgt.
Folgt.
Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren müssen die Dokumente datenschutzgerecht entsorgt werden. Das Verbandbuch wird fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung, die Einzeldokumente des Meldeblockes bzw. Einträge in digitale Verzeichnisse sind jeweils nach fünf Jahren zu vernichten.
Hierbei müssen die Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit vollumfänglich berücksichtigt werden. Ferner ist durch entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass zur Bearbeitung nur berechtigte Personen Zugriff auf das digitale Verbandbuch haben (Ablage, Unfallanalyse, Auswertungen etc). Beispielsweise kann ein digitales Verbandbuch im Innendienst über das Intranet und im Außendienst über digitale Endgeräte zur Verfügung gestellt werden. Ein Vorteil ist, dass die Daten in "Echtzeit" geliefert werden können; auch die Auswertungen gestalten sich einfacher.
Rechtliche Fragestellungen
Ja.
In Deutschland sind alle Menschen gemäß § 312 c Strafgesetzbuch (StGB) zur Hilfeleistung verpflichtet. Dieser Paragraph beschreibt zwar an sich nicht die Hilfeleistung, sondern eigentlich die Bestrafung, wenn eine Hilfeleistung nicht erbracht wird, obwohl diese zumutbar gewesen wäre. Daraus leitet sich eine sogenannte Hilfeleistungspflicht ab.
§ 323 c StGB sagt aus:
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Ersthelfer sind in Deutschland rechtlich stark geschützt.
Wer während einer Notlage nach bestem Wissen und Gewissen hilft, muss keine Haftung befürchten. Verantwortung droht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Im Betrieb greift zusätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Außerdem gilt der Grundsatz der "Helfer-Priviligierung".
Auch Ersthelfende im öffentlichen Raum sind durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) rechtlich geschützt. Sollte Ihnen im privaten Umfeld oder in Ihrer Freizeit ein Notfallgeschehen auftreten, sind die Ersthelfenden rechtlich abgesichert, insbesondere auch dann, wenn Sie Sachgüter des Betroffenen auf Grund der Hilfeleistung beschädigen müssen (z.B. Kleidung aufschneiden) oder ihre eigene Kleidung beschmutzen (z.B. Blut des Betroffenen). Wenden Sie sich nach einer Hilfeleistung an die Unfallversicherung.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer Hilfeleistung selbst einen körperlichen Schaden erleiden, lassen Sie diesen durch einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufnehmen. Die Unfallversicherung ist hierfür zuständig.
Folgt.
Folgt.
Ersthelfende sind während der Erstbetreuung einer verletzten Person gesetzlich gegen Unfälle versichert. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist auch der notwendige Transport einer verletzten Person Teil der Ersten Hilfe. Dabei sind grundsätzlich sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte versichert, die Entscheidung erfolgt jedoch stets Einzelfall-bezogen. Daher trägt ggf. eine entsprechende Anweisung durch eine Führungskraft, die verletzte Person zu transportieren, zur Klarstellung bei.
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